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Gesellschaft für Fotografie e.V.

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Satzung

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Eingetragen im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter Nummer: 17942 Nz.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Fotografie e.V."
    Die GfF ist Mitglied im "Kulturbund e.V.".
  2. Der Sitz der GfF ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Die GfF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Der Verein steht ausdrücklich offen für jedermann, der sich für die Fotografie interessiert, und wirkt öffentlich. Der Zweck der GfF ist die Förderung von Kunst und Kultur im allgemeinen durch die Förderung der Fotografie als künstlerisches Ausdrucksmittel
    • insbesondere dadurch, daß die Fotografie in öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben einem breiten, nicht begrenzten Publikum nahegebracht wird.
    • daß durch die Hilfestellung des Vereins für Freizeiteinrichtungen, Klubs und Zirkeln sowie durch eigene Veranstaltungen wie Ferienlager das Interesse der Allgemeinheit an der Fotografie als schöpferische und kreativitätsfördernde Freizeitbeschäftigung geweckt wird.
    • durch die gezielte Auseinandersetzung mit der technischen und ästhetischen Geschichte und Theorie der Fotografie in Veranstaltungen für die Öffentlichkeit sowie die öffentliche Vorstellung von Persönlichkeiten der Geschichte der Fotografie in Ausstellungen und anderen Veranstaltungen als Beitrag zur Erschließung und Pflege des fotografischen Erbes.
  2. Die Mittel der GfF dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die GfF ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Bei Auflösung der GfF oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zweckes Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der GfF können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei nichtvolljährigen Personen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
  2. Die GfF hat ordentliche, fördernde, korporative und Ehrenmitglieder.
    2.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    2.2. Natürliche oder juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, die die Ziele der GfF durch Geld- oder Sachspenden oder auf andere Weise unterstützen.
    2.3. Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine können korporative Mitglieder werden, die ebenfalls die Interessen der Fotografie verfolgen. Die Formen der Zusammenarbeit sind zu vereinbaren.
    2.4. Personen, die sich um die Fotografie oder um die GfF besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2.5. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie ist an einen Landesvorstand oder an das Präsidium zu richten. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Liquidation der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind z. B.:
    • schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung,
    • die Gefährdung der Gemeinnützigkeit oder des Vereinszweckes.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der zuständige Vorstand. Legt das betroffene Mitglied Widerspruch ein, entscheidet darüber das erweiterte Präsidium.
  5. Ordentliche Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand sind, können aus der GfF ausgeschlossen werden. Die Forderung nach Begleichung von Beitragsschuld bleibt davon unberührt.

§ 5 - Beiträge und Finanzwirtschaft

  1. Die GfF finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden sowie projektbezogenen Fördermittel.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten; fördernde und korperative Mitglieder zahlen Beiträge nach Vereinbarung. Einzelheiten dazu regelt die Beitragsordnung der GfF, die die Bundesversammlung beschließt.
  3. Die Verwaltung der Finanzen der GfF erfolgt durch die Landesvorstände und durch das Präsidium der GfF. Über die Verwendung der Mittel auf jeder Ebene ist dem Präsidium jährlich Rechenschaft zu legen.
  4. Rechtsgeschäfte jeder Art mit einem Gegenstandswert von über 5.000.-- DM bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

§ 6 - Organe

  1. Die Vorstände der GfF arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
  2. Organe des Vereins sind:
    a) Bundesversammlung
    b) Präsidium und Erweitertes Präsidium
    c) Landesversammlung und Landesvorstand
    e) Revisor
    Durch Beschluß der Landes- und Bundesversammlungen können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 - Bundesversammlung

  1. Das höchste Organ der GfF ist die Bundesversammlung. Sie findet in Rhythmus von drei Jahren statt. Die ordentliche Bundesversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung, die vom Erweiterten Präsidium festzusetzen ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die Bundesversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
  2. Die Bundesversammlung
    • nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und den Finanzbericht des Schatzmeisters entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
    • legt Aufgaben für die kommende Legislaturperiode fest;
    • wählt das Präsidium und seinen Präsidenten für eine Dauer von drei Jahren;
    • wählt den Revisor;
    • beschließt die Beitragsordnung;
    • erläßt und ändert die Satzung;
    • beschließt die Auflösung der GfF.
  3. Das Präsidium muß eine außerordentliche Bundesversammlung einberufen, wenn das Erweiterte Präsidium oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  4. Die Bundesversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und für die Auflösung der GfF 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  5. Über die Bundesversammlung ist ein vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll beim Präsidium einzusehen.
  6. Einzelheiten über die Verfahrensweise der Bundesversammlung regelt eine Wahl- und Geschäftsordnung.
  7. Die Bestimmungen des § 7 gelten analog für die Landesversammlungen.

§ 8 - Präsidium und Erweitertes Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers wahrnehmen. Das Präsidium tagt mindestens zweimal jährlich und führt die laufenden Geschäfte der GfF. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter (Vizepräsident), die den Verein jeweils allein vertreten können.
  2. Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Landesvorsitzenden und dem verantwortlichen Redakteur der Verbandszeitschrift GfF-aktuell. Das Erweiterte Präsidium tagt mindestens einmal jährlich. Es berät und beschließt Vorhaben und Veranstaltungen der GfF sowie die Koordination der Landesverbände.
  3. Das Mindestalter für Wahlfunktionen beträgt 16 Jahre.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung vor Ablauf des Bestellungszeitraumes aus, so hat das Restpräsidium die Möglichkeit, sich selbst durch Kooption zu ergänzen.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums leitet der Präsident oder - bei dessen Verhinderung - sein Stellvertreter. Für die Beschlüsse genügt bei beiden Gremien die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums und des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

§ 9 - Landesverbände und Landesvorstände

  1. Innerhalb eines Bundeslandes können sich GfF-Mitglieder zu einem Landesverband zusammenschließen. Die Landesversammlung ist hier das höchste Organ und mindestens einmal in drei Jahren einzuberufen. Sie berät und beschließt Vorhaben und Veranstaltungen im Land. Für ihren Ablauf gelten analog die Bestimmungen des §7 zur Bundesversammlung.
  2. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, wird für eine Legislaturperiode von drei Jahren gewählt und führt die laufenden Geschäfte in seinem Land.
  3. Der Landesvorstand gewährleistet die Mitgliedererfassung und Beitragskassierung. Er verantwortet seine eigene, rechenschafts- und revisionspflichtige Rechnungsführung.

§ 10 - Revisor

  1. Die Bundesversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Revisor und seinen Stellvertreter. Der Revisor prüft jährlich die Finanzgeschäfte der GfF und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.
  2. Der Revisor erstattet jährlich dem Präsidium und außerdem der Bundesversammlung einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.

 

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§ 11 - Schlußbestimmung

  1. Alle Vorstände sind jedem Mitglied gegenüber auskunftspflichtig.
  2. Das Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen , die zur Eintragsfähigkeit bzw. zur Erlangung der Steuerbegünstigung vom Registeramt oder vom Finanzamt auferlegt werden, vorzunehmen.
  3. Diese Fassung wurde von der Bundesversammlung am 6.April 1997 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Register in Kraft.
 

 

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